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Steuerrecht
04.10.2018
Steuerrecht
FG München: Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

Das FG München hat mit Beschluss vom 13.8.2018 – 14 V 736/18 - entschieden:

1. Macht der Haftungsschuldner keine oder nur unvollständige Angaben, kann er sich auf Schätzungsfehler des FA nur in einem eingeschränkten Umfang berufen. Will er eine für ihn günstigere Haftungsquote erreichen, bleibt es ihm vorbehalten, einen entsprechenden Liquiditätsstatus der GmbH vorzulegen.

2. Die Anwendung des § 240 AO begegnet jedoch dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind; denn dann sind sie sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar. In diesem Fall liegt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge nahe.

3. Kann der Steuerpflichtige die Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr rechtzeitig zahlen, verliert der vorrangig mit den Säumniszuschlägen verfolgte Zweck, Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben, seinen Sinn; in diesen Fällen ist die Erhebung der Säumniszuschläge sachlich unbillig.

4. Grundsätzlich kommt aber aufgrund des weiteren Zwecks der Säumniszuschläge, als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands zu dienen, regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht. Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, weil ein Säumiger grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde.

5. Insgesamt sind die verbleibenden Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit der Verzinsung bei der AdV vergleichbar. Gegen deren Höhe bestehen die gleichen verfassungsrechtlichen Zweifel wie bei der Verzinsung nach § 233a AO.

(Leitsätze der Redaktion)

 

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