BFH: Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme
Mit Urteil vom 11.11.2010 – VI R 27/09 – hat der BFH entschieden: Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27.10.2004 – VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl. II 2005, 137). Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 und 9 EStG vor.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-405-3
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