Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer: Ruhen der Éinspruchsverfahren
Die OFD Hannover hat sich in der Verfügung vom 15.7.2009 - S 2830 - 21 - StO 244 zu den Auskwirkungen der EuGH-Entscheidung vom 6.3.2007 - C-292/04, Meilicke, BB 20078, 645, EWS 2007, 124, betreffend die Frage der grenzüberschreitenden Anrechnung von Körperschaftsteuer gem. § 44 KStG geäußert. Der EuGH hat dazu Stellung genommen, ob die deutsche Regelung zur Besteuerung von Dividenden mit dem europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er erklärt das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
In der Entscheidung war noch offen geblieben, wie das für das deutsche Körperschaftsteuer-System konzipierte Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.
Das Verfahren Meilicke wird nach der EuGH-Entscheidung nunmehr bei dem Finanzgericht Köln unter dem Az. 2 K 2241/01 weiter verhandelt. Mit Beschluss vom 14. 5. 2009 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln Rechtsfragen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen betreffen die Höhe des Anrechnungsguthabens und das Erfordernis einer Körperschaftsteuerbescheinigung i. S. d. § 44 KStG a. F.
Darüber hinaus setzen sich zwei Fragen des Vorlagebeschlusses mit der, Änderungsvorschrift des § 175 AO auseinander, weil die Gewährung der Körperschaftsteueranrechnung zunächst die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide voraussetzt.
Im Hinblick auf das neue Verfahren ruhen Einsprüche in vergleichbaren Fällen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.