FG Münster: Rückzahlung einer Gewinnausschüttung irrelevant für Gesellschafterbesteuerung
Das FG Münster hat durch Urteil vom 15.9.2010 – 10 K 3460/09 E – entschieden: Die freiwillige Rückzahlung einer Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter mindert nicht dessen Steuerlast. Denn der Kläger habe über seinen Gewinnanteil – wenn auch nur kurzfristig – wirtschaftlich frei verfügen können. Auch lägen keine negativen Einnahmen vor, da erst im Nachhinein und zudem freiwillig beschlossen worden sei, die Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Die Rückzahlung sei eine – zunächst steuerrechtlich unbeachtliche – Einlage ins Gesellschaftsvermögen der GmbH.
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