BFH: Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007
Der BFH hat mit Urteil vom 17.1.2013 - VI R 32/12 - wie folgt entschieden:
1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
2. Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
--> Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist die Amtsver-anlagung nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 Euro beträgt.