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Steuerrecht
08.04.2013
Steuerrecht
BFH: Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

Der BFH hat mit Urteil vom 17.1.2013 - VI R 32/12 - wie folgt entschieden:

1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

2. Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.


--> Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist die Amtsver-anlagung nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 Euro beträgt.

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