BFH: Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007
Der BFH hat mit Urteil vom 17.1.2013 - VI R 32/12 - wie folgt entschieden:
1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
2. Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
--> Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist die Amtsveranlagung nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 410 EUR beträgt