BFH: Rücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den VZ 1998
Der BFH hat durch Urteil vom 23.8.2011 – IX R 53/05 – entschieden: Im Rahmen des nach § 10d EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999). Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.
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