FG Niedersachsen: Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.2.2014 -9 K 217/121 - wie folgt entschieden:
1. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlassungszeitraum
des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen.
2. Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der demLohnsteuerabzugunterlegenhat, sobleibtder früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen. Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der tatsächlichenRückzahlungalsnegativeEinnahmen oderWerbungskosten zu berücksichtigen.
3. Aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeber GmbH ergeben sich insoweit keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge.
4. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber seinem Gesellschafter bzw. entsprechende Verbuchungen auf dem Gesellschafter Verrechnungskonto bewirken keinen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer.
5. Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen stellen keine rückwirkenden Ereignisse i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.