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Steuerrecht
10.05.2012
Steuerrecht
BFH: Rückausnahme von der sog. Standalone- Klausel in § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n. F. verfassungswidrig?

Der BFH hat mit Beschluss vom 13.3.2012 – I B 111/11 – entschieden: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n. F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden. Der BFH hat damit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend stattgegeben, den die Antragstellerin, eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer AG, auf verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Zinsschranke stützte.
 
Die Zinsschranke verhindert den vollständigen Abzug betrieblicher Zinsaufwendungen, um konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland zu begegnen. Sie gilt grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Stand-alone-Klausel). Es gebe aber eine Rückausnahme: Weil es sich im konkreten Fall um eine AG handele, wäre die Zinsschranke nur dann unanwendbar gewesen, wenn die Bank, die die Zinszahlungen erhielt, nicht i. H. v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten hätte Rückgriff nehmen können; dies sei aber aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters der Fall.
(Quelle: PM BFH vom 9.5.2012)

Volltext desBeschl.: // BB-ONLINE BBL2012-1250-1 unter www.betriebs-berater.de

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