FG Münster: Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers
Das FG Münster hat im Urteil vom 21.12.2011 – 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl – entschieden: Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinnrealisierung anzunehmen sei. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft hätten die streitigen Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung desWegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher seien diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Allerdings seien die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gelte nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealsierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte der Senat im Schätzungswege. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: I R 15/12)
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