BFH: Reverse-Charge im Baubereich; Aussetzung der Vollziehung
Der BFH ht mit Beschluss vom 5.2.2014 - V B 2/14 - wie folgt entschieden:
1. § 13b Abs. 2 S. 2 UStG ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.8.2013 – V R 37/10, BStBl. II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130).
2. Verwendet der Steuerpflichtige die von ihm bezogenen bauwerksbezogenen Leistungen als Bauträger für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen, ist es daher zumindest ernstlich zweifelhaft, ob er gemäß § 13b Abs. 5 S. 2 UStG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung (2009 und 2010) Steuerschuldner für bauwerksbezogene Leistungen ist, die er als Leistungsempfänger bezogen hat.