FG Münster: Reverse-Charge-Verfahren im Bausektor
Das FG Münster hat durch Gerichtsbescheid vom 1.9.2010 – 5 K 3000/08 U – entschieden: Selbst eine nur gelegentliche Erbringung von Bauleistungen genügt, um einem Unternehmer die Pflicht aufzuerlegen, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer für selbst empfangene Bautätigkeiten an das FA abzuführen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Dies hat der für Umsatzsteuerstreitverfahren zuständige 5. Senat des FG Münster entschieden, Rev. BFH V R 37/10). Damit weicht der Senat von der Handhabung der Finanzverwaltung in Abschn. 182a Abs. 10 UStR ab, die insoweit eine nachhaltige eigene Bauleistungstätigkeit des Leistungsempfängers fordert. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in den UStR sei für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft – so der 5. Senat – nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltige Bauleistungen erbringen müsse. Auch eine gelegentliche Betätigung im Baugewerbe genüge, sofern dies für den leistenden Unternehmer erkennbar sei. Dies entspreche der Praktikabilität und auch dem Willen des Gesetzgebers, durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden.
Volltext des Bescheids: // BB-ONLINE BBL2010-2924-6 unter www.betriebs-berater.de