BFH: Reichweite des Sperrgrunds der Verfahrenseinleitung bei einer Erklärung nach dem StraBEG
Der BFH hat mit Urteil vom 25.2.2014 – X R 10/11 – entschieden:
1. Die Reichweite der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens i. S. des § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG bestimmt sich – ebenso wie bei der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a. F. – nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Soweit sich die Vorschriften hinsichtlich des Adressaten der Verfahrenseinleitung unterscheiden, ist dies in der Reichweite der Straffreiheit begründet. Da die Strafbefreiungserklärung im Gegensatz zur Selbstanzeige nicht nur für den Erklärenden, sondern grundsätzlich für alle Tatbeteiligten Wirkung entfaltet (§ 4 Abs. 2 S. 1 StraBEG), müssen hier hinsichtlich der Prüfung, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegensteht, auch alle Tatbeteiligten berücksichtigt werden.
2. § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG versagt dem Erklärenden, der von der Einleitung Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, die Wohltaten des StraBEG, weil seine Erklärung bei typisierender Betrachtung als Reaktion „auf das Ertapptsein“ und nicht als tätige Reue zu bewerten ist. Die zu § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ergangene Rechtsprechung, dass die entdeckte Tat nicht alle in einer unzutreffenden Steuererklärung enthaltenen untrennbaren Besteuerungsgrundlagen erfasst, sondern eine die Strafbefreiung ausschließende Tatentdeckung nur in dem Umfang gegeben ist, in dem der Finanzbehörde objektiv hinreichende Verdachtsmomente bekannt sind, welche ausreichen, um von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen, lässt sich nicht auf den Sperrgrund der Verfahrenseinleitung übertragen, weil die jeweiligen Ausschlussgründe des § 7 S. 1 StraBEG hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer jeweiligen Reichweite unterschiedlich sind.