FG Düsseldorf: Reichensteuer teilweise verfassungswidrig
Der seit dem 1.1.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 % („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des FG Düsseldorf entschieden und die Frage zur Klärung dem BVerfG vorgelegt. Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der so genannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, „dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 %.“ Nunmehr ist es Aufgabe des BverfG, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.
FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 14.12.2012 – 1 K 2309/09
(Mitteilung FG Düsseldorf vom 28.2.2013)