VfGH Österreich: : Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof Österreich hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie sei vielmehr dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liege damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirke auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Jedoch gelte die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse frühestens ab 1.5.2016 – eine „Rückwirkung“ dürfe es nicht geben. Erst der Umsatz ab 1.1.2016 sei daher für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich (Entscheidungen: G 606/2015, G 644/2015, G 649/ 2015).
Gemäß BMF-Schreiben vom 26.11.2010 müssen in Deutschland Unternehmer spätestens ab 1.1.2017 elektronische Registrierkassen einsetzen, die in der Lage sind, alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(PM des VfGH Österreich vom 15.3.2016; BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07, 2010/0946087)