JStG 2010: Regierungsentwurf
Das Bundeskabinett hat am 19.5.2010 den Entwurf eines JStG 2010 beschlossen. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in 29 Artikeln, u. a.:
EStG: Die Befristung für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen soll aufgehoben werden (§ 6b, § 52 EStG). In § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 EStG soll klargestellt werden: In Reaktion auf eine Rechtsprechungsänderung wird die bisherige Verwaltungspraxis, wonach erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sind, wenn auch der Steuerbescheid noch geändert werden könnte, gesetzlich festgeschrieben- Zur Vermeidung von Doppelförderung werden bestimmte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleisungen nach § 35a EStG ausgeschlossen. Sportlertransfers sollen ab VZ 2010 der Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG unterliegen und damit der vor BFH, 27. 5. 2009 - I R 86/07 praktizierte Rechtszustand wieder hergestellt werden. In Freibetragsfällen besteht für Arbeitnehmer bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z. B. für „Saisonarbeiter") auch schon für 2009 keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung (§ 46 EStG). Da das Verfahren für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in 2011 noch nicht eingesetzt werden kann, Lohnsteuerkarten aber letztmalig für 2010 ausgestellt wurden, wird mit § 52b EStG eine Übergangsregelung geschaffen, die u. a. mehr Rechte des Arbeitnehmers bzgl. der Datenhoheit berücksichtigen soll.
UStG: Für die Ausstellung der Bescheinigung zur USt-Befreiung privater Kulturunternehmer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wird eine Verjährungsregelung eingeführt; ein rückwirkender Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung ist damit künftig nur noch zeitlich begrenzt möglich (4 Jahre). Zur Bekämpfung von Steuerbetrug wird bei Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erweitert (§ 13b UStG). Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird neu geregelt (§ 15 Abs. 1b UStG): Die Steuer für Lieferungen, Einfuhr und i.g. Erwerb sowie für sonstige Leistungen i. Z. mit einem Grundstück ist danach vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung für Zwecke des Unternehmens entfällt. Die Übergangsregelung wurde auf vor dem 1.1.2011 gestellte Bauanträge ausgeweitet.
AO: Die Mitteilungspflichten bei Geldwäsche werden ausgeweitet (§ 31b AO). Wegen des hohen Schutzgutes des Steuergeheimnisses wird der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt.
ErbStG/GrEStG: Lebenspartner werden mit Ehegatten gleichgestellt (§§ 15 bis 17, 37 Abs.4 ErbStG) und (§§ 3, 23 GrEStG).
(BMF, PM vom 25.5.2010)
--> Zur geplanten Änderung des § 13b ErbStG s. Hannes/Steger/Stalleiken, BB Heft 24/2010.