BFH: Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste – Aufteilungsgebot – Hauptleistung und Nebenleistung
Der BFH hat mit Urteil v. 24.4.2013 – XI R 3/11 - entschieden: 1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. 2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
Volltext:BB-ONLINE BBL2013-3029-3 unterwww.betriebs-berater.de