BMF: Referentenentwurf für Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechlticher Regelung
Das BMF hat am 17.11.2009 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen an die Verbäunde zur Stellungnahme übersandt. Diese können ihre schriftlichen Stellungnahmen bis zum 30.11.2009 einreichen. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Umsetzung von EU-Richtlinien:
§ 13b UStG: Die Steuer entsteht bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
§18a UStG: Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100 000 Euro pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50 000 Euro pro Quartal) bewirken, müssen die Zusammenfassenden Meldungen nicht mehr monatlich, sondern nur noch quartalsweise abgeben.
§ 27a Abs. 1 Satz 2 (neu) UStG: Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird auf Antrag allen Unternehmern i. S. d. § 2 UStG erteilt, da die Gründe für die bisher vorgenommene Einschränkung des Personenkreises, für den auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt ihr Steuern erteilt wurde, entfallen sind.
Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung:
§§ 92a, 93 und 95 EStG: Das EuGH-Urteil vom 10.9.2009 - C-269/07, „Wohn-Riester", wird in nationales Recht umgesetzt, d.h. Gewährung der Altversvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person. Gleichzeitig Einbeziehung von im EU- und EWR Ausland belegenen selbst genutzten Wohnmobilen in die steuerliche Förderung.
§ 7 Abs. 5 EStG: Dem EuGH-Urteil vom 15.10.2009 - C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez, folgend wird die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet.
§ 10b Abs. 1 Satz 1 bis 6 (neu) EStG und Folgeänderungen in KStG und GewStG: Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, sind beim Spender steuerlich zu berücksichtigen sind. Damit folgt der Gesetzgeber dem EuGH-Urteil vom 27.1.2009 - C-318/07, Hein Persche.
Umsetzung des Koalitionsvertrags:
a) Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
§ 4 Nr. 11b UStG: Befreiung von der Umsatzsteuer für Post-Universaldienstleistungen. Durch die Änderung des § 4 Nr. 11b UStG wird die Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, unter Berücksichtigung der Auslegung durch das EuGH-Urteil vom 23.4.2009 - C-357/07, TNT Post UK, ausgestaltet. Nach geltendem § 4 Nr. 11 b UStG sind nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsatze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Von der Umsatzsteuer befreit sein sollen nunmehr nur Post-Universaldienstleistungen, mit denen - durch einen oder mehrere Unternehmer - eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird.
Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG: Steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Künftig können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Sinne des § 901 Investmentgesetz auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden.