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Steuerrecht
04.12.2019
Steuerrecht
BMF: Referentenentwurf eines Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetzes

Das BMF hat am 14.11.2019 den Referentenentwurf (Stand: 22.10.2019) eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts (Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz - VersStR-ModG) veröffentlicht.

Das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts soll dazu dienen, Sinn und Zweck einzelner Vorschriften deutlicher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen und Regelungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Zudem soll durch die Präzisierung gesetzlicher Normen sowie durch begleitende Regelungen in der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Rechtsanwendung vereinfacht werden.

Das Änderungsgesetz sieht im Hinblick auf das VersStG u. a. vor,

 – die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unmissverständlich zu regeln und in diesem Zusammenhang systematisch konsequente Folgeregelungen zu treffen (z. B. die einheitliche Anwendung des Sondersteuersatzes für die Seeschiffskaskoversicherung),

 – die „Dürre“ in den Katalog der wetterbedingten Elementargefahren aufzunehmen und die Versicherung von Bodenerzeugnissen auch gegen diese Gefahr dem besonderen Steuersatz von 0,3 Promille bezogen auf die Versicherungssumme zu unterwerfen,

 – eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung zu normieren, um damit die Voraussetzungen für eine effektive Nutzung der technischen Möglichkeiten des IT-Verfahrens VERSBund zu schaffen,

– die Einstandspflicht des Hauptbevollmächtigten von Lloyd’s, einer Art Versicherungsbörse, zu regeln.

Die „Wiederbelebung“ der VersStDV soll durch unterschiedliche Maßnahmen geschehen: So sollen Regelungen aus dem VersStG (wieder) in die VersStDV verlagert werden (§ 7 – Steuerberechnung bei fremder Währung), die Rechtsanwendung durch Begriffsbestimmungen zu erleichtern und Regelungslücken durch Regelungen zum Verfahren zur Steuererstattung und -nachentrichtung zu schließen.

(Quelle: Mitteilung BMF vom 15.11.2019)

Volltext BB-Online BBL2019-2902-3

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