BFH: Rechtsweg im Datenschutzrecht
Der BFH hat mit Beschluss vom 7.4.2020 – II B 82/19 – wie folgt entschieden:
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-1493-1