FG Münster: Rechtsweg bei Klage gegen Arbeitgeber auf Änderung von Angaben in LSt-Bescheinigung
Das FG Münster hat im Urteil vom 14.12.2011 – 10 K 811/11 L – entschieden: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers – nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) – abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28.2. des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerbescheinigung ihre rechtliche Bedeutung mit der Folge, dass für eine auf deren Änderung gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. BFH, 30.12.2010 – III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat (BFH, 30.10.2008 – VI R 10/05, BStBl. II 2009, 354). Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen. Aus der Dokumentations- und Beweisfunktion für einen abgeschlossenen Sachverhalt folgt, dass mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (BFH, 13.12.2007 – VI R 57/04, BStBl. II 2008, 434, BB-Entscheidungsreport von Bornhaupt, BB 2008, 935). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden (BFH, 19.10.2001 – VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340 und vom 7.2.2008 – VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944). Eine abweichende Einkommensteuerveranlagung ist durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschlossen, da dieser lediglich eine widerlegbare Beweiswirkung bei der Veranlagung zukommt (BFH, 18.8.2011 – VII B 9/11, BFH/NV 2011, 2042 und vom 7.2.2008 – VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944); eine Bindungswirkung kommt ihr nicht zu (BFH, 30.12.2010 – III R 50/ 09, BFH/NV 2011, 786).
(Newsletter FG Münster vom 16.1.2012)
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