BFH: Rechtsprechungsänderung zur Anrufungsauskunft
Der BFH hat mit Urteil vom 30.4.2009 – VI R 54/ 07 – seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) geändert: Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das FG inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt. § 42e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftlichen Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1666-1