BFH: Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht – keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.6.2020 – II B 90/19 – entschieden:
NV: Es ist bereits geklärt, dass die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH steht.