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Steuerrecht
15.01.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.10.2017 – 2 K 2269/15 H - wie folgt entschieden:

1. Die mit Präklusionswirkung ausgestattete Regelung des § 166 AO will verhindern, dass das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird.

Die Regelung ist eine Vereinfachungsnorm; sofern sie eingreift, soll das Haftungsverfahren von den Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden.

2. Der Anwendung des Einwendungsausschlusses nach § 166 AO steht nicht entgegen, dass der Kläger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einspruch gegen die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide eingelegt hatte.

3. Ein Haftungsschaden kann bereits dadurch eintreten, dass infolge der Pflichtverletzung des Haftungsschuldners eine entstandene Steuer überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt und somit auch keine Steuerentrichtungspflicht begründet wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen, weil bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob der Einwendungsausschluss des § 166 AO auch dann gilt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH keinen Widerspruch gegen eine Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Tabelle eingelegt hat, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen erhoben hatte.

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