FG Münster: Rabattgewährung durch den ersten Verkäufer an einen im EU-Ausland ansässigen letzten Abnehmer in der Lieferkette
Das FG Münster hat mit Urteil vom 28.3.2019 – 5 K 2481/16 U – wie folgt entschieden:
Nicht amtliche Leitsätze
1. Die Anwendung des EuGH-Urteils vom 24.10.1996 – C-317/94, Elida Gibbs, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist auf inländische Leistungsketten begrenzt (so auch Abschn. 17.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 UStAE); denn nur in diesem Fall führt die Anwendung der Grundsätze dazu, dass die Umsatzsteuer in einer unternehmerischen Kette insgesamt Null ist, also ein steuerneutrales Ergebnis erreicht wird.
2. Eine Erweiterung der vom EuGH in der Rechtssache „Elida Gibbs“ aufgestellten Grundsätze auf Lieferketten, die mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an den durch einen gewährten Rabatt wirtschaftlich Begünstigten enden, würde im Land des Herstellers zum Entstehen von Vorsteuerüberhängen in Höhe der im Preisnachlass enthaltenen Mehrwertsteuer führen.
3. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot dar.
4. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht.
5. Für diese innerstaatliche Betrachtung spricht, dass sowohl der EuGH (s. o.) als auch der BFH (Urteil vom 5.6.2014 – XI R 25/12) klarstellen, dass der Proportionalitätsgrundsatz und das Neutralitätsprinzip verlangen, dass kein Umsatzsteuerüberhang zugunsten des Staates erlangt wird; gleiche Grundsätze müssen nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend auch im Hinblick auf Vorsteuerüberhänge gelten.