FG Köln: Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17 - entschieden: Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
→ Mit diesem Urteil widerspricht das FG Köln der Ansicht der Finanzverwaltung im sog. „Rabatterlass“ (BMF, Schreiben vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143. Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH-Az.: VI R 53/18).
(Quelle: PM FG Köln vom 17.12.2018)