EuGH-Schlussanträge: Quellensteuer auf den Bruttobetrag von Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden
Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichthof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, nach der Dividenden, die an eine defizitäre gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttet werden, durch einen Einbehalt an der Quelle besteuert werden, während bei vergleichbaren gebietsansässigen Gesellschaften die Dividenden inländischen Ursprungs nicht besteuert werden, sofern sie defizitär bleiben.
2. Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus einer nationalen Regelung ergibt, nach der nur bei Gebietsfremden der Abzug der mit dem Bezug von Dividenden in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausgeschlossen ist, kann weder durch die unterschiedlichen Steuersätze bei der Besteuerung der Gebietsansässigen nach allgemeinem Steuerrecht in einem späteren Steuerjahr und bei der Quellensteuer auf Dividenden, die an Gebietsfremde ausgeschüttet werden, gerechtfertigt werden noch durch die Notwendigkeit, die Effizienz der Steuererhebung zu gewährleisten.
GA Wathelet: Schlussanträge vom 7.8.2018 – C-575/17, Sofina u.a.