BFH: Pflicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Wie der BFH durch Urteil vom 29.4.2008 – VIII R 5/06 – entschieden hat, verpflichtet das Legalitätsprinzip die Strafverfolgungsbehörden nach Eingang einer Selbstanzeige zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, in dem die Straffreiheit nach § 371 Abs. 1 und 3 AO geprüft wird. Die Einleitung dieses Verfahrens hemmt die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen. Ausnahme: Die Einleitung des Strafverfahrens stellt sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig dar. Eine unwirksame Prüfungsanordnung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist. Eine gegenüber einem Handlungsunfähigen vorgenommene Steuerfahndungsprüfung vermag hingegen keine Ablaufhemmung herbeizuführen.
Wer sich mit einem Steuerhinterziehungsanspruch konfrontiert sieht, hat keine Anfechtungsmöglichkeit; die eingetretene Hemmung ist für ihn auch nicht erkennbar, da ihm die Einleitung nicht vor der Maßnahme bekannt gegeben wird. Dann ist es möglich, sich auf die greifbare Rechtswidrigkeit des Einleitungsmaßnahme zu berufen, z. B. wegen eingetretener Verjährung.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2096-3