BFH: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Der BFH hat mit Beschluss vom 9.7.2020 – VII S 23/20 (AdV) – wie folgt entschieden:
1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2020-1750-5