BFH: Personalgestellung durch Gesellschafter als Entgelt
Der BFH hat im Urteil vom 15.4.2010 – V R 10/08 – entschieden: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umstze (§ 3 Abs. 12 UStG). Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn – eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und – ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen. Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird .
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1693-3