BFH: Outsourcing bei Banken
Unter welchen Voraussetzungen Dienstleister beim sog. „Outsourcing“ gegenüber Banken umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können, hat der BFH mit Urteil vom 12.6.2008 – V R 32/ 06 – entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Banken in Form von Datenverarbeitungsleistungen für Zwecke des steuerfreien Überweisungsverkehrs. Fußend auf der EuGH-Rechtsprechung kam der BFH zu dem Ergebnis, dass Banken- und Finanzdienstleistungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute steuerfrei erbracht werden können, sondern auch durch Dienstleister gegenüber diesen Institutionen. Erforderlich ist allerdings, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- und Finanzdienstleistung erfüllt. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems erfüllt diese Voraussetzungen.
Dennoch kam der BFH im vorliegenden Fall zu einer Steuerpflicht, da das Rechenzentrum gegenüber Banken auch steuerpflichtige Leistungen erbracht hatte und steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen nicht klar getrennt hatte.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2096-1