BFH: Ortsübliche Miete – EOP-Methode – Schätzung
Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2018 – IX R 30/17, ECLI:DE:BFH:2018:U.101018.IXR30.17.0, wie folgt entschieden:
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2019-470-3