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Steuerrecht
13.03.2014
Steuerrecht
BMF: Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)

Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013, C-155/12, HFR S. 859, die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Danach müssen Dienstleistungen - sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören - zur Anwendbarkeit der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Dies ist bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Artikel 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Unter Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze sind gemäß dem BMF-Schreiben für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Vorausset-zungen zu beachten:


- Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammen-hang stehen.


- Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.


Im Hinblick hierauf wird Abschnitt 3a.3 des UStAE vom 1.10.2010, BStBl I S. 846, nach Maßgabe des BMF-Schreibens geändert.


BMF, Schreiben vom 28.2.2014 - IV D 3 - S 7117-a/10/10002

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