BFH: Ort der Lieferung in ein Konsignationslager – Aufteilung einer Gegenleistung in Entgelt und Umsatzsteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16 – wie folgt entschieden:
1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.
2. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
BFH, Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16
Volltext unter BBL2017-852-5