BFH: Organschaft – Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags
Der BFH hat durch Urteil vom 3.9.2009 – IV R 38/07 – entschieden: Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, mit der eine Organschaft vereinbart werden sollte. Der Vertrag dazu sollte erstmals auf das Wirtschaftsjahr Anwendung finden, das mit der Eintragung der GmbH als Organgesellschaft beginnt. Es wurde nicht festgestellt, ob mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ein neues (Rumpf-)Wirtschaftsjahr begonnen hat. Der BFH brauchte darüber nicht zu befinden, da eine Auslegung des Gewinnabführungsvertrags ergab, dass er auf das Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, das schon vor der Eintragung der GmbH begonnen hatte.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2507-1