FG Düsseldorf: Organschaft – Frage der wirtschaftlichen Eingliederung
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2016 – 5 K 1904/14 U - wie folgt entschieden:
1. Für die wirtschaftliche Eingliederung ist es – bei hier gegebener deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung – unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt.
2. Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeit von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen.
3. Eine wirtschaftliche Eingliederung kann sich aus der Vermietung eines Betriebsgrundstücks ergeben. Ausreichend ist dazu, dass das vermietete Grundstück für die Mieterin von nicht nur geringer Bedeutung war – beispielsweise weil dort ihr Unternehmen betrieben wurde, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Mieterin bildete.
4. Wird ein Teil eines „normalen“ Einfamilienhauses von dem Gesellschafter einer Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind; das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.