BFH: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der BFH hat im Urteil vom 16.11.2011 – VI R 19/ 11 – entschieden: Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-413-4 unter www.betriebs-berater.de
Der BFH hat klargestellt, dass bei der Berechnung der Entfernungspauschale alle Umstände des Einzelfalls (z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. ä.) in die Beurteilung einzubeziehen sind. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung kommt in Betracht. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden
(PM BFH vom 8.2.2012)