BFH: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung
Der BFH hat im Urteil vom 16.11.2011 – VI R 46/ 10 – entschieden: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.
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