BFH: „Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßen-/Fährverbindung
Der BFH hat im Urteil vom 19.4.2012 - VI R 53/11 - entschieden: Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1761-2 unter www.betriebs-berater.de