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Steuerrecht
14.09.2018
Steuerrecht
FG Köln: Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Eintragung eines Freibetrags trotz „Intensivprüfung“ der Erstveranlagung

Das FG Köln hat mit Urteil vom 14.6.2018 – 15 K 271/16 - entschieden:

1. Das pflichtwidrige Unterlassen einer durch Prüfhinweis angeregten Plausibilitätsprüfung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Veranlagungsbeamte den fehlerhaft steuerlich berücksichtigten Sachverhalt auch rechtlich gebilligt hätte; nicht jedes nachlässige Verhalten kann deshalb die Annahme rechtfertigen, es handele sich um einen Rechtsirrtum (oder gleichgestellten Irrtum).

2. Im Ergebnis kommt es in hohem Maße auf eine einzelfallbezogene Würdigung an, die sich nicht von Verschuldenserwägungen leiten lassen darf.

Alleine der Umstand, dass die Finanzbehörde eine naheliegende Prüfung unterlassen hat und/oder (ggf. grobe) Nachlässigkeiten in der Fallbearbeitung unterlaufen sind, schließt eine Anwendung von § 129 AO nicht aus.

3. Die Frage der Abgrenzung von mechanischem Fehler zu einer (mehr als theoretisch denkbaren) fehlerhaften Rechtsanwendung (oder Sachverhaltsermittlung und -würdigung) stellt sich insbesondere in Fällen der Beteiligung mehrerer Personen in der Finanzbehörde, hierunter sog. „Prüffeld-Fälle“, „Intensivprüf-Fälle“ oder andere Fälle mit genereller Sachgebietsleiter-Zuständigkeit. Da es auch in solchen Fällen möglich ist, dass einem Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterläuft und der Sachgebietsleiter die Eingaben bei der abschließenden Zeichnung ungeprüft übernimmt, scheidet die Anwendung von § 129 AO auch bei der Beteiligung mehrerer Personen nicht aus.

4. In solchen Fällen sind jedoch erhöhte Anforderungen an die Feststellung eines mechanischen Fehlers zu stellen, weil ein außerhalb von § 129 AO liegender Fehler in der Sachverhaltsermittlung, Sachverhaltswürdigung oder rechtlichen Würdigung umso wahrscheinlicher wird, je intensiver die Prüfung des Steuerfalls sein soll und üblicherweise dann auch tatsächlich ist.

5. Auch bei erhöhten Anforderungen an die Feststellung gibt es jedoch keinen abstrakten Rechtssatz dergestalt, dass eine vorgesehene (tatsächlich oder vermeintlich durchgeführte) „Intensivprüfung“ stets einen mechanischen Fehler ausschließen würde; sofern „nachgelagerte Prüfer“ (z. B. Qualitätssicherungsstelle und Sachgebietsleiter) eine tatsächliche und rechtliche Prüfung anhand der Papierunterlagen vornehmen (z. B. im Streitfall anhand der Checklisten zur Anteilsveräußerung nach § 17 EStG, anhand von Vertragungsunterlagen, Kontrollmitteilungen u. ä.), können dennoch schlicht falsch eingegebene Kennziffern im maschinellen Verfahren unentdeckt bleiben und zu einem fehlerhaften Bescheid führen.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen.

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