BFH: Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Mit zwei Urteilen vom 4.4.2008 – VI R 68/05 und VI R 85/04 – hat der BFH entschieden, dass es bei Anwendung der 0,03% Pauschale für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es daher ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (VI R 68/05: Anfahrt zum Parkand- Ride-Parkplatz), beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Zwar besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist aber bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Das Urteil VI R 85/04 betraf den Fall eines Außendienstmitarbeiters, der am Betriebssitz seines Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen. Es sind Feststellungen dazu zu treffen, ob der Klger für seine wöchentlichen Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebssitz des Arbeitgebers den Dienstwagen tatsächlich genutzt hat.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1366-4