FG Rheinland-Pfalz: Nur eingeschränktes Einsichtsrecht des Insolvenzverwalters in Steuerakten des Insolvenzschuldners
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom 24.11.2009 - 1 K 1752/07 -zu der Frage geäußert, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners hat. Ein solches gesteht ihm das FG nur ein eingeschränktem Umfang zu: Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht. Der Insolvenzverwalter habe nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Bei der Ermessensentscheidung ist die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen öffentlichen Belang zu berücksichtigen. Dem Steuergeheimnis unterlägen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch diejenigen seiner Ehefrau - insbesondere in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt worden sei. Liegt die Zustimmung des Schuldners zur Akteneinsicht des Insolvenzverwalters nicht vor, könne sie auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei. Auch bestehe kein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks Überprüfung bereits abgegebener Steuererklärungen, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis des Berichtigungsbedarfs bestehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. II B 4/10 anhängig.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 5.3.2010)