BFH: Nur eingeschränkte Rechte des BMF bei Beteiligung an Revisionsverfahren
Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des BFH, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das BMF keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält. Dies entschied der BFH mit Beschluss vom 16.12.2015 IV R 15/14 und lehnte damit einen vom BMF gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ab.
An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte FA beteiligt. Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer - wie hier der Einkommensteuer - einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 S. 1 FGO) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das BMF kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses hatten die Beteiligten zwar zunächst einen solchen Verzicht nicht erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.
Sollte das FA mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im jetzt entschiedenen Fall nicht, weil das FA den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
BFH, Beschluss vom 16.12.15 - IV R 15/14
PM vom 3.2.2016