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Steuerrecht
03.03.2011
Steuerrecht
BFH: Nichtrückkehrtage i. S. d. DBA-Schweiz

Der BFH hat im Urteil vom17.11.2010 – I R 76/09 – entschieden: Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den „Nichtrückkehrtagen“. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einermehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erstamFolgetag an seinenWohnsitz zurückkehren kann. Ein Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund einer nichtselbstständigen Tätigkeit für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinenWohnsitz zurückkehrt, ist kein Nichtrückkehrtag. Jedoch kann eine Tätigkeit auch dann „für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber“ ausgeübt werden, wenn jener Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Tochtergesellschaft entsendet und der Arbeitnehmer dort die Interessen des Schweizer Arbeitgebers wahrnehmensoll. Erzielt ein Arbeitnehmer imRahmen seines Arbeitsverhältnisses mit einem Schweizer Arbeitgeber Einkünfte aus einer in Deutschland oder in einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit, so „stammen“ diese Einkünfte nicht i. S. d. § 34c Abs. 6 S. 4 EStG 1997 i. d. F. des StBereinG 1999 aus der Schweiz. Eine auf diese Einkünfte erhobene Schweizer Steuer kann deshalb unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG 1997 i. d. F. des StBereinG 1999 bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des Arbeitnehmers abgezogenwerden.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-597-3 unter www.betriebs-berater.de

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