FG Münster: Nichtigkeit eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer, der nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.9.2019 – 3 K 22/17 F - entschieden:
1. Nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschafsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind, so auch im Rahmen der Wertfeststellung für eine Anteilsbewertung gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG auf Anforderung des insoweit gemäß § 152 Nr. 3 BewG zuständigen Betriebsstättenfinanzamts.
2. Gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind darüber hinaus Feststellungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen; die Zurechnung beschränkt sich danach allein auf das Feststellungsverfahren; ihre Rechtswirkung erschöpft sich in der Bestimmung des Inhaltsadressaten.
3. Für diese Zurechnung und damit für die Bestimmung als Inhaltsadressaten reicht es nicht allein aus, den Eigentümer des bewerteten Grundbesitzes im angefochtenen Bescheid auszuweisen, da sich daraus nicht die Rechtsstellung als Beteiligte am Feststellungsverfahren entnehmen lässt, an die dieser Bescheid gerichtet ist.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.