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Steuerrecht
12.02.2010
Steuerrecht
// Standpunkt: Neues zum Future-Service bei Gesellschafter-Geschäftsführern – Finanzverwaltung NRW überrascht alle

Die Anwendungspraxis und Fachliteratur hatten bereits seit einiger Zeit den Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) auf noch nicht erdiente Versorgungsrechte aus einer unmittelbaren Versorgungszusage völlig zu Recht als Gestaltungsinstrumentarium anerkannt, welches nicht die einschlägigen Folgen einer verdeckten Einlage (BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94) auslöst (vgl. BB 2009, 2568). Dies sieht das Finanzministerium NRW nun allerdings völlig anders. Es vertritt in seinem überraschenden Erlass vom 17.12.2009 – S 2743 – 10–VB4– dieAuffassung, dass eineverdeckte Einlage im Zusammenhang einer unmittelbaren Pensionszusage an einen GGF auch dann vorliegt, wenn der GGF auf den sog. „Future- Service“ verzichtet. Die Folge: Der GGF muss auf seiner privaten Ebene einen lohnsteuerlichen Zufluss in Höhe des Teilwertes der verdeckten Einlage hinnehmen, obwohl ihm tatsächlich keinerlei Barmittel zufließen. Überraschendan dieser Auffassungist, dass sich NRW gleich über mehrere hoheitliche Argumente hinwegsetzt, die seiner Auffassung entgegenstehen: die Vorgaben der KStH (H 40) und des BFH (24.5.1984– I R 166/78, BStBl. II 1984, 747) sowie die Auffassung zahlreicher Finanzverwaltungen anderer Bundesländer. Selbst die eigenen Fachreferenten erachten hinter vorgehaltener Hand die nun durch NRW vertretene Rechtsauffassung als völlig abwegig. Somit wird der Anwendungspraxis nichts anderes übrig bleiben, als eine höchstrichterliche BFH-Entscheidung herbeizuführen – was mit Sicherheit auch kurzfristig geschehen wird.

Sebastian Uckermann, gerichtlich zugelassener Rentenberater für die bAV, Vorsitzender des BRBZ e. V., Köln

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