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Steuerrecht
10.12.2019
Steuerrecht
LfSt Niedersachsen: Neuerungen zum Abruf der elektronischen Lohnabzugsmerkmale (ELStAM) von im Inland tätigen ausländischen Mitarbeitern

Wer beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss ab dem 1.1.2020 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dieser Arbeitnehmer wie die von inländischen Arbeitnehmern im ELStAM-Verfahren abrufen.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine Identifikationsnummer erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich.

Die Vergabe der Identifikationsnummern erfolgt durch das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt. Hierzu muss dem Finanzamt ein Legitimationsnachweis (z. B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden.

Damit dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des nicht meldepflichtigen Arbeitnehmers mitgeteilt werden darf, müssen im Antrag auf Erteilung der Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer vollständige Angaben zur erteilten Vollmacht gemacht werden. Der aktuelle Vordruck des Antrags zur Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthält bereits diese Vollmacht. Zu finden ist der Vordruck unter www.lstn.niedersachsen.de/Steuer/Steuervordrucke/Lohnsteuer/Allgemein.

(Quelle: PM Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 2.12.2019)

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