EU-Kommission: Neuer Entwurf zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer
In einem am 14.2.2013 von der EU-Kommission angenommenen Vorschlag werden die Einzelheiten der im Zuge einer Verstärkten Zusammenarbeit vorgesehenen Finanztransaktionssteuer (FTS) erläutert. Das Konzept, alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem FTS-Raum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1 % für Anteile und Anleihen und 0,01 % für Derivatkontrakte werden beibehalten.
Es wird erwartet, dass diese Finanztransaktionssteuer bei Anwendung durch die elf Mitgliedstaaten Einnahmen von jährlich 30 bis 35 Mrd. Euro generiert.
Der neue Vorschlag für eine FTS enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Änderungen. Diese Änderungen sollen v. a. für rechtliche Klarheit sorgen und Bestimmungen zur Vermeidung von Steuerumgehung und Missbrauch verstärken.
Wie schon im ursprünglichen Vorschlag umfasst die FTS niedrige Steuersätze, eine breite Bemessungsgrundlage und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass es im Finanzsektor zu Verlagerungen kommt. Das „Ansässigkeitsprinzip“ wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Steuerschuld entsteht, wenn eine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig davon, wo die Transaktion stattfindet. Das ist sowohl dann der Fall, wenn ein an der Transaktion beteiligtes Finanzinstitut selbst im FTS-Raum ansässig ist, als auch, wenn es im Namen einer in diesem Gebiet ansässigen Partei handelt.
Als weiteren Schutz vor einer Umgehung der Steuer führt der heutige Vorschlag das „Ausgabeprinzip“ ein. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den elf Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTS-Raum ansässig sind. Darüber hinaus sind jetzt ausdrücklich Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen.
Wie schon im ursprünglichen Vorschlag wird die FTS zum Schutz der Realwirtschaft nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und Unternehmen wichtig sind (z. B. Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.). Ebenso wenig wird sie auf die herkömmlichen Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet.
Des Weiteren schließt der Vorschlag Refinanzierungstätigkeiten, geldpolitische Maßnahmen und die öffentliche Schuldenverwaltung aus. Daher gilt die Steuer nicht für Transaktionen mit Zentralbanken und der EZB, mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und Transaktionen mit der Europäischen Union.
Die nächsten Schritte:
Der Richtlinienvorschlag wird jetzt von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Umsetzung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erörtert werden. An den Beratungen können alle 27 Mitgliedstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, und der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden. Das Europäische Parlament wird ebenfalls konsultiert.
(Quelle: PM EU-Kommission von 14.2.2013)