FG Schleswig-Holstein: Neben Entfernungspauschale kein Werbungskostenabzug für Mautgebühren
Das FG Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 30.9.2009 - 2 K 386/07 - entschieden, dass Mautgebühren für eine Tunneldurchfahrt nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden können. Denn diese Pauschale deckt sämtliche gewöhnlichen Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Daneben können nur außergewöhnliche Kosten angesetzt werden (z. B. Unfallkosten, vgl. BFH, 30.11.2979 - VI R 83/77), da sich diese naturgemäß einer Pauschalierung entziehen. Dem steht das BMF-Schreiben vom 11.12.2001 - IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl. I 2001, 994, Tz. 1.6) nicht entgegen, in dem die Aufwendungen für die Nutzung einer Fähre anerkannt werden. Das FG ist der Auffassung, dass sich dieser Rechtsgedanke nicht auf die Aufwendungen für die Tunnelnutzung übertragen lässt, da die Berücksichtigung der Fährkosten auf der Sonderregelung für die Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG) beruhe.