FG Hamburg: Natürliche Person als herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 26.11.2013 – 3 K 149/12 – wie folgt entschieden: Herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a S. 3 GrEStG kann eine natürliche Person sein, wenn sie Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne und die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist.